So, 10. Nov. 2024
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Was kostet ein Feuerwehreinsatz?
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Burgdorf ist an 365 Tagen rund um die Uhr im Einsatz. Die Kosten für den Feuerschutz trägt grundsätzlich die Allgemeinheit. Allerdings stellt die Ordnungsabteilung für einige Einsätze auch Rechnungen.
Wann und in welcher Höhe Gebühren für einen Feuerwehreinsatz zu zahlen sind, regelt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgeben (Feuerwehrgebührensatzung). Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand, der Art und Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke sowie Einsatzdauer. Der Gebührentarif ist in der Feuerwehrgebührensatzung verankert. Gemäß der vom Rat der Stadt Burgdorf am 21. Mai 2015 beschlossenen und am 13. Dezember 2018 geänderten Satzung kostet eine Arbeitsstunde eines Feuerwehrmitgliedes je nach Ausrüstung zwischen 50 und 100 Euro. Auch die Stundensätze für Fahrzeuge und Anhänger sind aufgeführt: Ein Löschfahrzeug schlägt beispielsweise mit 150 Euro zu Buche. Bei Bränden, Notständen, Naturereignissen und Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr übernimmt grundsätzlich die Stadtkasse die Kosten des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr. Notstände durch Naturereignisse, wie zum Beispiel Unwetter, nimmt die Stadt Burgdorf grundsätzlich an, wenn mehrere Ortsfeuerwehren im Stadtgebiet zugleich tätig sind. Dies gilt beispielsweise bei der Überflutung mehrerer Keller. Außerdem ist eine einheitliche Führungsorganisation, wie die Einsatzleitung Ort, erforderlich. Anders sieht es aus, wenn Feuerwehreinsätze vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder wenn Hilfe angefordert wird, ohne in akuter Gefahr zu sein. Auch wenn bei Ereignissen, die nicht der Notfallrettung zuzuordnen sind, die Hilfe der Feuerwehr benötigt wird, werden die Kosten des Einsatzes berechnet. Das betrifft beispielsweise: Gebührenpflichtig ist dann entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, beziehungsweise der Veranstalter, der den Einsatz notwendig gemacht hat. Dies kann zum Beispiel der Eigentümer des Hauses sein, in dem der Keller mit Wasser vollgelaufen ist. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen (BMA) müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.
Wann und in welcher Höhe Gebühren für einen Feuerwehreinsatz zu zahlen sind, regelt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgeben (Feuerwehrgebührensatzung). Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand, der Art und Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke sowie Einsatzdauer. Der Gebührentarif ist in der Feuerwehrgebührensatzung verankert. Gemäß der vom Rat der Stadt Burgdorf am 21. Mai 2015 beschlossenen und am 13. Dezember 2018 geänderten Satzung kostet eine Arbeitsstunde eines Feuerwehrmitgliedes je nach Ausrüstung zwischen 50 und 100 Euro. Auch die Stundensätze für Fahrzeuge und Anhänger sind aufgeführt: Ein Löschfahrzeug schlägt beispielsweise mit 150 Euro zu Buche. Bei Bränden, Notständen, Naturereignissen und Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr übernimmt grundsätzlich die Stadtkasse die Kosten des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr. Notstände durch Naturereignisse, wie zum Beispiel Unwetter, nimmt die Stadt Burgdorf grundsätzlich an, wenn mehrere Ortsfeuerwehren im Stadtgebiet zugleich tätig sind. Dies gilt beispielsweise bei der Überflutung mehrerer Keller. Außerdem ist eine einheitliche Führungsorganisation, wie die Einsatzleitung Ort, erforderlich. Anders sieht es aus, wenn Feuerwehreinsätze vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder wenn Hilfe angefordert wird, ohne in akuter Gefahr zu sein. Auch wenn bei Ereignissen, die nicht der Notfallrettung zuzuordnen sind, die Hilfe der Feuerwehr benötigt wird, werden die Kosten des Einsatzes berechnet. Das betrifft beispielsweise: Gebührenpflichtig ist dann entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, beziehungsweise der Veranstalter, der den Einsatz notwendig gemacht hat. Dies kann zum Beispiel der Eigentümer des Hauses sein, in dem der Keller mit Wasser vollgelaufen ist. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen (BMA) müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.
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Die Informationen wurden am 10. November 2024 20:54 aktualisiert.
Die Informationen wurden am 10. November 2024 20:54 aktualisiert.