Fr, 14. Nov. 2025
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News - Burgdorf.de
Falsche Zeit für freudige Feste
In Niedersachsen betreffen diese Regelungen den Volkstrauertag, den Buß- und Bettag sowie den Totensonntag.
Am Volkstrauertag und Totensonntag sind bereits ab 5 Uhr morgens Veranstaltungen in Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen untersagt, sofern sie über die reine Bewirtung mit Speisen und Getränken hinausgehen. Dazu zählen etwa Musikdarbietungen, Preisskat oder andere gesellige Formate. Auch Unterhaltungsmusik in Gastronomiebetrieben ist nicht gestattet. Spielhallen bleiben geschlossen. Darüber hinaus sind keine Veranstaltungen erlaubt, die mit Umzügen, Unterhaltungsmusik oder anderen festlichen Elementen verbunden sind.
Am Buß- und Bettag gelten dieselben Einschränkungen – jedoch nur in der Zeit von 7 bis 11 Uhr vormittags.
Auch Sportveranstaltungen unterliegen am Volkstrauertag und Totensonntag besonderen Einschränkungen. Entscheidend ist nicht die sportliche Aktivität selbst, sondern ob sie öffentlich bemerkbar ist und dem Charakter des Tages widerspricht. Wettkämpfe mit Publikum, Musik, Moderation oder werblicher Inszenierung gelten als Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und sind daher in der Regel unzulässig – sowohl im organisierten Vereinssport als auch im kommerziellen Sportbetrieb.
Zulässig sind hingegen sportliche Aktivitäten, die nicht öffentlich bemerkbar sind – etwa Trainingseinheiten im Vereinsrahmen ohne Zuschauer, ohne akustische Außenwirkung und ohne Eventcharakter. Maßgeblich ist, dass die Veranstaltung still und zurückhaltend durchgeführt wird und nicht als Freizeitvergnügen wahrgenommen wird.
Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass Veranstaltungen an stillen Feiertagen in den Kommunen Niedersachsens unterschiedlich gehandhabt werden. Während in einigen Städten Sportveranstaltungen unter bestimmten Auflagen stattfinden dürfen, werden sie andernorts untersagt – oft ohne transparente Begründung oder erkennbare Abstimmung mit den Veranstaltern.
In Burgdorf hat die Stadtverwaltung aktiv auf Informationsveranstaltungen zur gesetzlichen Lage hingewiesen und durch Einzelfallregelungen – unter Vorlage eines Konzepts und in Abstimmung mit der Kommunalen Fachaufsicht – zur Planungssicherheit beigetragen. So können an diesen Tagen Veranstaltungen ohne Eventcharakter stattfinden, sofern sie auf den Einsatz von Musik oder Geräuschinstrumenten verzichten, Rücksicht auf kirchliche Veranstaltungen in räumlicher Nähe nehmen und keine Werbung mit Festcharakter veröffentlichen. Diese Vorgehensweise wurde zuletzt im städtischen Sport-Talk intensiv besprochen und als verlässliche Grundlage begrüßt.
Die Informationen wurden am 14. November 2025 14:04 aktualisiert.